Bei der anwaltlichen Vergütung für Tätigkeiten, die über eine außergerichtliche Beratung hinausgehen, beispielsweise das Betreiben des Geschäfts für die Mandantin oder den Mandanten oder die Erstellung von Schreiben legt die Rechtsanwaltskanzlei Trautwein eine außergerichtliche Geschäftsgebühr abhängig vom Gegenstandswert zugrunde.
Der Gegenstandwert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten, beispielsweise bei der Geltendmachung oder Abwehr von Forderungen nach der jeweiligen Forderungshöhe, bei Schadensersatzansprüchen nach der Höhe des geltend gemachten Schadens. Bei der Testamentserstellung richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert des Nachlasses.
Die Vergütung für die Erstellung von Rechtsgutachten, die Erstellung oder Prüfung von Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, für Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung erfolgt ausschließlich über eine Honorarvereinbarung nach Arbeitszeit (Stundenhonorar), ebenso bei der Beauftragung von Tätigkeiten, die nicht in der Abfassung eines Schreibens bestehen, etwa bei der Wahrnehmung von Ortsterminen oder Durchführung von Recherchen. Im Einzelfall können bei einem klar definierten Auftrag auch Pauschalhonorare und Festpreise für einzelne anwaltliche Tätigkeiten vereinbart werden. Erfolgshonorare sind nur bei Erfüllung strenger rechtlicher Voraussetzungen möglich.
Bei der Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien des Rechtsstreits aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit entsteht eine außergerichtliche Einigungsgebühr, da ein gerichtlicher Rechtsstreit vermieden wurde. Die außergerichtliche Einigungsgebühr entsteht auch beim Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen mit der gegnerischen Partei.
Hinzukommen regelmäßig Kosten für Post- und Telekommunikation.