Die Kosten Ihrer Strafverteidigung haben Sie selbst zu tragen, wenn kein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt. Viel beschäftigte Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger übernehmen Strafmandate überwiegend nur noch bei Abschluss einer Honorarvereinbarung, ungern bei der Abrechnung auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren oder im Falle einer Pflichtverteidigung, da die gesetzlichen Gebühren den erheblichen Zeitaufwand für viele zusätzliche Aufgaben und Leistungen, die für eine effektive Strafverteidigung erforderlich sind, bei der Vergütung der Strafverteidigung nur unzureichend berücksichtigen. Dies ist insbesondere bei den im Rahmen der Pflichtverteidigung aus der Staatskasse erstatteten Gebühren der Fall. Die Rechtsanwaltskanzlei Trautwein ist bemüht, die Vergütung der Strafverteidigung im Regelfall innerhalb der gesetzlichen Rahmengebühren zu halten und nur in zeitaufwändigen oder überdurchschnittlich schwierigen Fällen eine über den gesetzlichen Gebühren liegende Honorarvereinbarung abzuschließen.
Im Rahmen der Verteidigung in Bußgeld- und Strafsachen entstehen eine Grundgebühr für die Befassung mit der Angelegenheit, jeweils Verfahrensgebühren in den einzelnen Verfahrensabschnitten und Instanzen sowie Terminsgebühren je Verhandlungstag, sofern keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Zudem entstehen Gebühren für die Teilnahme an Vernehmungen und für andere Einzeltätigkeiten.
Hinzukommen regelmäßig Kosten für Post- und Telekommunikation, Abwesenheit und Fahrt bei auswärtigen Gerichtsterminen und Auslagen, die bei der Akteneinsichtnahme entstehen.
Die Übernahme einer Verteidigung in Strafsachen, die kein Fall der Pflichtverteidigung ist, macht die Rechtsanwaltskanzlei Trautwein von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig.