Im gerichtlichen Verfahren orientieren sich die Kosten des Prozessbevollmächtigten ausschließlich an der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Ein Abweichen hiervon ist nicht zulässig.
In der Regel entstehen bei der Vertretung in einem gerichtlichen Zivilrechtsstreit auf anwaltlicher Seite je Instanz eine gesetzliche Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr, deren Höhe jeweils vom Gegenstandswert und dem darauf beruhenden Streitwertbeschluss des Gerichts abhängig ist. Im Falle der Herbeiführung einer gütlichen Einigung im Gerichtsverfahren erhält ein Prozessbevollmächtigter darüber hinaus eine Einigungsgebühr. Im Falle, dass Sie in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich anwaltlich vertreten waren, wird die Hälfte der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit fällt eine Erhöhungsgebühr an.
Im Zivilprozess entsteht die Terminsgebühr nur einmal, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich stattfindenden Gerichtstermine. Eine Terminsgebühr entsteht jedoch bereits mit der Ladung zum Gerichtstermin, auch wenn dieser etwa durch Anerkenntnis oder Erledigung nicht zustande kommt. Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Im Einzelfall können die Gegenstandswerte außergerichtlich und gerichtlich unterschiedlich sein.
Hinzukommen regelmäßig Kosten für Post- und Telekommunikation, Abwesenheit und Fahrt bei auswärtigen Gerichtsterminen.