Prozesskostenhilfe

ProzesskostenhilfeWird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten der Prozess­führung ganz oder teilweise vom Staat getragen.

Die prozessführende Partei hat aller­dings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Damit niemals mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse angestrebt werden, wird die Prozess­kostenhilfe nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Zudem darf der Antragsteller selbst persönlich sowie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen. Hierzu ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben und ein entsprechendes Formular auszufüllen, das dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beizulegen ist.